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   BVerwG, 18.06.1975 - VI C 8.75   

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https://dejure.org/1975,1323
BVerwG, 18.06.1975 - VI C 8.75 (https://dejure.org/1975,1323)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1975 - VI C 8.75 (https://dejure.org/1975,1323)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1975 - VI C 8.75 (https://dejure.org/1975,1323)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    An den Wehrpflichtigen zu stellende Anforderungen in Bezug auf die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung - Zulässigkeit und Sachdienlichkeit der Erörterungspflicht verschiedener Konfliktsituationen zur Aufklärung von Vorgängen ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Dies hat das Verwaltungsgericht offenbar verkannt, in dem es die Bekundungen des Klägers zu der vielschichtigen und diffizilen Problematik der Abtreibung (vgl. dazu neuerdings BVerfGE 39, 1 ff. [35/36]) schlechthin als Ausdruck einer fehlenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen der Waffenanwendung im Krieg bewertet hat.
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Dabei wird es die Haltung des Klägers zu Fragen der Notwehr und Nothilfe auch unter Berücksichtigung der in der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 44, 313 (316 ff.) [BVerwG 25.01.1974 - VI C 18/73] entwickelten Rechtsgrundsätze zu würdigen und insbesondere zu prüfen haben, ob seine Einstellung zu Konfliktsituationen dieser Art sich an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat, wie sie gerade für die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung gefordert werden.
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67

    Bestehen einer Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Die Erörterung kann daher nur dem Zweck dienen festzustellen, ob der Wehrpflichtige fähig ist, sittlich motivierte und an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 25 WPflG Nr. 22]).
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Entweder kann sich das Fehlen der gebotenen geistigen Auseinandersetzung aus der Art und Weise der Reaktion des Wehrpflichtigen auf die einzelnen mit ihm erörterten Probleme ergeben, etwa indem er sich ihnen nicht entsprechend seiner Intelligenz und seinen Fähigkeiten stellt, sondern ihnen geradezu ausweicht (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 25 WPflG Nr. 26]), oder der Mangel an Bereitschaft, sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung näher zu befassen, erhellt allein schon aus dem (z.B. völlig abwegigen) Inhalt der Äußerungen des Wehrpflichtigen (wobei allerdings einschränkend zu bemerken ist, daß die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankengangs des Kriegsdienstverweigerers in der Regel nicht ausschlaggebend ist).
  • BVerwG, 04.12.1974 - VI C 50.74

    Gewissensentscheidung als Voraussetzung einer Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Insbesondere steht die durchaus abgewogene Stellungnahme des Klägers zur sog. medizinischen Indikation nicht als solche schon einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG entgegen, seine Argumentation kann insoweit nicht als spezifisch "gewissensfremd" qualifiziert werden (vgl. dazu allgemein das Urteil vom 4. Dezember 1974 - BVerwG VI C 50.74 - vgl. ferner H. J. Becker in RiA 1975, 61 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 126.73

    Recht der Kriegsdienstverweigerung - Materielle Beweislast des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Denn die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang steht (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 - [Buchholz 448.0 34 WPflG Nr. 22]).
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 19.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Abgesehen davon ist es kein Wesensmerkmal der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß derselben - zumindest in der Vorstellung des Wehrpflichtigen - überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0 25 WPflG Nr. 23]).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI CB 239.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Wegen der Schwierigkeit, Vorgänge seelischer Art aufzuklären, ist es zwar in der Regel zulässig und sachdienlich, mit dem Wehrpflichtigen verschiedene Konfliktsituationen zu erörtern, um aus seiner Reaktion und aus seiner Auseinandersetzung mit ihnen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 - und vom 12. November 1974 - BVerwG VI C 95.74/VI B 70.74 -).
  • BVerwG, 12.11.1974 - VI B 70.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rüge von Subsumtionsmängeln des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1975 - 6 C 8.75
    Wegen der Schwierigkeit, Vorgänge seelischer Art aufzuklären, ist es zwar in der Regel zulässig und sachdienlich, mit dem Wehrpflichtigen verschiedene Konfliktsituationen zu erörtern, um aus seiner Reaktion und aus seiner Auseinandersetzung mit ihnen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 - und vom 12. November 1974 - BVerwG VI C 95.74/VI B 70.74 -).
  • BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80

    Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der

    Das hat der erkennende Senat mehrfach in Fällen der Wertung von Bekundungen zum Schwangerschaftsabbruch ausgeführt (vgl. die im Zulassungsbeschluß genannten Urteile vom 18. Juni 1975 - BVerwG 6 C 8.75 - und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 -).
  • BVerwG, 27.11.1979 - 6 B 73.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Das angefochtene Urteil weicht von den Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Juni 1975 - BVerwG 6 C 8.75 - und vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 - ab, in denen die im Zusammenhang mit der Problematik des Schwangerschaftsabbruches aufgetretenen Rechtsfragen im Hinblick auf das Recht der Kriegsdienstverweigerung bereits geklärt worden sind (vgl. dazu auch die Beschlüsse vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - und vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 28.77 -); es beruht auch auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 05.11.1975 - VI C 96.74

    Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung - Anerkennung als

    Diese und die weiteren knappen Bemerkungen, mit denen sich das Verwaltungsgericht den ohnehin zur Erforschung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG wenig geeigneten Fragen zur Reform des § 218 StGB (vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 - BVerwG VI C 8.75 -) und den entsprechenden Antworten des Klägers zugewandt hat, schließen möglicherweise etwaige gegen die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung gerichteten Einwände aus.
  • BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 27.76

    Voraussetzungen für die Feststellung einer seelische Belastung durch den Zwang

    Diese gedankliche Beschäftigung muß sich naturgemäß nicht auf alle Arten denkbarer Konflikte erstrecken; je weniger eng der Bezug zur Waffenanwendung im Kriege ist, desto weniger nahe liegt meist die Annahme, der Wehrpflichtige habe sich dem Fragenkomplex bereits eingehender gewidmet (vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 - BVerwG VI C 8.75 -).
  • BVerwG, 05.12.1975 - 6 C 70.75

    Anforderungen an entscheidungtragende Urteilsgründe in

    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Inhalt der Aussagen des Wehrpflichtigen auf einen Mangel an Bereitschaft schließen läßt, sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung näher zu befassen (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 - BVerwG VI C 8.75 - und vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 196.73 - sowie ferner vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C. 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 84]).
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